10.03.2017 | Vorsicht Abmahnfalle: Neue Anforderungen an AGB und Website


Für Unternehmer, die auch die Möglichkeiten des Internet für gewerbliche Zwecke nutzen, haben sich wichtige Änderun­gen ergeben:

Seit dem 01.02.2017 gelten neue Anforderungen an die Gestaltung von AGB und Websi­tes. An diesem Tag ist das Ge­setz über die Alternative Streit­beilegung in Verbrauchersa­chen, kurz: VSBG, in Kraft getre­ten. Ziel des Gesetzes ist es, Verbrauchern neben dem klassi­schen Gang zum Gericht eine weitere Möglichkeit zur Beile­gung von Streitigkeiten mit Un­ternehmern zu bieten. Die Streitbeilegung über private Schlichtungsstellen soll dadurch gestärkt werden.

Der Unternehmer muss nun bei allen Kauf- und Dienstleistungsverträgen in den AGB und auf der Website einen "leicht zu­gänglichen, klaren und verständ­lichen" Hinweis darauf zu ertei­len, ob das Unternehmen einer Schlichtungsstelle angeschlos­sen ist und wenn ja, wie diese Schlichtungsstelle kontaktiert werden kann.

Die Teilnahme an einem solchen Schlichtungsverfahren ist aber keineswegs zwingend. Entschei­det man sich gegen die Teilnah­me an solchen Schlichtungsver­fahren muss allerdings auf der Website und in den AGB darauf hingewiesen werden.

Wichtig: Die Hinweispflichten gelten nur, wenn im Unterneh­men zum Stichtag 31.12. des Vorjahres mehr als 10 Mitarbei­ter beschäftigt wurden. Alle anderen Unternehmen sind von Hinweispflichten befreit.

Wir empfehlen dringend, die eigene Internetpräsenz und die Formularwerke, soweit noch nicht geschehen, auf die geän­derte Rechtslage hin zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Fehlen die erforderlichen Hin­weise, riskiert der Unternehmer eine Abmahnung, die im Einzel­fall zu empfindlichen finanziellen Verlusten führen kann. Die Regelungen des VSBG sind weithin unbekannt, so dass damit zu rechnen ist, dass spezialisierte Abmahnkanzleien formelle Feh­ler der Unternehmer ausnutzen werden.

Martin März
SMF Rechtsanwälte u. Steuerberater

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Rechtsanwalt Martin März | Silberthal Unternehmensgruppe