03.06.2017 | Straßenverkehrsrecht: Das Fahrverbot vermeiden
Ein Fahrverbot wird bei grob pflichtwidrigen Verkehrsverstößen gemäß der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) angeordnet. Allerdings meint die BKatV damit nur den sog. Regelfall. Die Frage nach der Angemessenheit eines Fahrverbotes im Einzelfall ist damit noch nicht beantwortet. Anerkanntermaßen kann in Ausnahmen vom Fahrverbot abgesehen werden und damit die Mobilität des Betroffenen gewahrt bleiben.
Von einem Fahrverbot ist abzusehen, wenn es den Betroffenen in der konkreten Situation außergewöhnlich härter trifft. als den Durchschnitt Aller. Darüber, wann ein Härtefall vorliegt, ist nicht allgemeingültig entschieden. Es reicht jedenfalls nicht aus, dass der Betroffene Ersttäter oder „Vielfahrer" ist oder dass es sich um einen generell häufig vorkommenden Verstoß handelt.
Im Einzelfall kann aber vom Fahrverbot abgesehen werden bei beruflichen Nachteilen, wie etwa einem drohenden Jobverlust des abhängig Beschäftigten oder einer Existenzgefährdung des Selbständigen. Doch Achtung: Die Rechtsprechung stellt z.T. erhebliche Hürden auf. Der Angestellte kann sich z.B. in den Innendienst versetzen lassen, der Selbständige muss u. U. einen Fahrer einstellen. Es muss daher mit viel Fingerspitzengefühl argumentiert werden, wenn ein Fahrverbot vermieden werden soll.
Eine andere gewichtige Ausnahme vom Fahrverbot ist das sog. Augenblicksversagen. Auch Gerichten und Bußgeldstellen ist klar, dass ausgehend von einem gravierenden Verstoß nicht automatisch auf ein besonderes Maß von Pflichtwidrigkeit geschlossen werden kann. Ein Augenblicksversagen wurde z.B. anerkannt beim übersehen einer nur einmalig angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung auf unbekannter Strecke oder bei grundloser Nichtaufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung nach einer Baustelle.
Wichtig: Bei allen Einwendungen gegen den Bußgeldbescheid ist unbedingt die zweiwöchige Einspruchsfrist zu beachten.
Mario Goletz
SMF Rechtsanwälte u. Steuerberater