03.06.2017 | Straßenverkehrsrecht: Das Fahrverbot vermeiden


Ein Fahrverbot wird bei grob pflichtwidrigen Verkehrsverstö­ßen gemäß der Bußgeldkatalog­verordnung (BKatV) angeordnet. Allerdings meint die BKatV damit nur den sog. Regelfall. Die Frage nach der Angemessenheit eines Fahrverbotes im Einzelfall ist damit noch nicht beantwortet. Anerkanntermaßen kann in Ausnahmen vom Fahrverbot abgese­hen werden und damit die Mobilität des Betroffenen gewahrt bleiben.

Von einem Fahrverbot ist abzuse­hen, wenn es den Betroffenen in der konkreten Situation außerge­wöhnlich härter trifft. als den Durchschnitt Aller. Darüber, wann ein Härtefall vorliegt, ist nicht allgemeingültig entschie­den. Es reicht jedenfalls nicht aus, dass der Betroffene Ersttäter oder „Vielfahrer" ist oder dass es sich um einen generell häufig vorkommenden Verstoß handelt.

Im Einzelfall kann aber vom Fahr­verbot abgesehen werden bei beruflichen Nachteilen, wie etwa einem drohenden Jobverlust des abhängig Beschäftigten oder einer Existenzgefährdung des Selbständigen. Doch Achtung: Die Rechtsprechung stellt z.T. erhebliche Hürden auf. Der Ange­stellte kann sich z.B. in den Innendienst versetzen lassen, der Selbständige muss u. U. einen Fahrer einstellen. Es muss daher mit viel Fingerspitzengefühl argu­mentiert werden, wenn ein Fahr­verbot vermieden werden soll.

Eine andere gewichtige Ausnah­me vom Fahrverbot ist das sog. Augenblicksversagen. Auch Gerichten und Bußgeldstellen ist klar, dass ausgehend von einem gravierenden Verstoß nicht au­tomatisch auf ein besonderes Maß von Pflichtwidrigkeit ge­schlossen werden kann. Ein Augenblicksversagen wurde z.B. anerkannt beim übersehen einer nur einmalig angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung auf unbekannter Strecke oder bei grundloser Nichtaufhebung ei­ner Geschwindigkeitsbegren­zung nach einer Baustelle.

Wichtig: Bei allen Einwendun­gen gegen den Bußgeldbescheid ist unbedingt die zweiwöchige Einspruchsfrist zu beachten.

Mario Goletz
SMF Rechtsanwälte u. Steuerberater
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