16.06.2020 | Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierung § 35c EStG


Klimaschutz ist für unsere Umwelt sehr wichtig. In einigen Bereichen führt das leider dazu, dass wir mit höheren CO²-Bepreisungen zu rechnen haben, andererseits wurde von Seiten des Gesetzgebers eine Möglichkeit geschaffen, steuerliche Fördermöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, wenn man das selbst genutzte Wohneigentum energetisch saniert und damit auch zum Klimaschutz beiträgt. Im Nachfolgenden möchten wir Ihnen dazu einen kurzen Überblick dieser gesetzlichen Neuregelung ab 2020 vermitteln.

1. Zeitraum der Regelung:

• 01.01.2020– 31.12.2029 (Beginn und Abschluss der Maßnahme)

2. Begünstigte Objekte:

• selbstgenutztes Wohneigentum oder unentgeltlich überlassen
• Mindestalter des Objektes 10 Jahre
• Auch Zweitwohnungen und Miteigentum/Teileigentum
• Keine Erzielung von Einkünften damit (Vermietungsobjekte und Gewerbeimmobilien fallen raus)
• Förderobjekt muss im Europäischen Wirtschaftsraum liegen (nicht nur in Deutschland, sondern auch z.B. das selbstgenutzte Ferienhaus in Spanien)

3. Begünstigte Maßnahmen:

• Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
• Erneuerung der Fenster und Außentüren
• Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
• Erneuerung der Heizungsanlage oder deren Optimierung, wenn diese älter als 2 Jahre ist
• Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Gefördert werden alle Aufwendungen, die im Zuge der Umsetzung dieser Maßnahmen entstehen. Auch Planungsleistungen von Energieberatern. Nicht gefördert werden Eigenleistungen des Steuerpflichtigen.

4. Weitere Voraussetzungen:

• Zwingende Ausführung durch Fachunternehmen und Bescheinigung über die energetischen Maßnahmen nach amtlich vorgeschriebenem Muster
• Rechnung mit Angabe der genauen Maßnahmen und Zahlung zwingend durch Banküberweisung

5. Steuerermäßigung und Höchstbetrag:

Die Steuerbegünstigung erfolgt durch einen direkten Abzug von der Einkommensteuer und wird auf Antrag gewährt. Dieser erfolgt im Zuge der Erstellung der Einkommensteuererklärung für das entsprechende Kalenderjahr. Inanspruchnahme erfolgt über 3 Jahre.

• In den ersten 2 Jahren 7% der Kosten max. 14.000 Euro pro Jahr
• Im 3. Jahr 6% der Kosten max. 12.000 Euro
• Absolute Förderhöchstgrenze pro Objekt 20% der Kosten und maximal 40.000 Euro

Wenn Sie entsprechende Investitionen planen, dann zögern Sie bitte nicht und vereinbaren mit uns einen Besprechungs-/Beratungstermin, um detaillierte Informationen zu erfragen und wichtige Hinweise von uns zu erhalten.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ines Bernhardt & Steven Merkel
Steuerberater
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Steuerberaterin Ines Bernhardt | Silberthal Unternehmensgruppe
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Steuerberater Steven Merkel | Silberthal Unternehmensgruppe