15.12.2019 | Sind meine Arbeitnehmer Terroristen? Gründe für und gegen das anlasslose Mitarbeiterscreening.


Seit einiger Zeit nun geistert der Begriff des anlasslosen Screenings durch die deutsche Arbeitswelt. Dabei handelt es sich um einen verdachtsunabhängigen Abgleich von Mitarbeiterdaten eines Unternehmens mit den Anti-Terrorlisten der Europäischen Union. Diese Listen, die von der EU regelmäßig veröffentlicht werden, enthalten die Namen von Personen, die von der EU als Terroristen eingestuft werden. Nun finden sich in den §§ 18 und 19 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) Vorschriften, die eine Unterstützung der in diesen Listen genannten Personen verbieten. Für jedes Unternehmen zu beachten ist dabei das sogenannte Bereitstellungsverbot, das es verbietet, einer auf diesen Listen genannten Person finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Eine solche Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln besteht dabei schon in der tatsächlichen Auszahlung von Arbeitsentgelt. § 18 AWG konstituiert hier einen Straftatbestand mit der Voraussetzung eines vorsätzlichen Handelns, während § 19 AWG eine Ordnungswidrigkeit darstellt und den fahrlässigen Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot sanktioniert.

Ob einem Unternehmen nun dazu zu raten ist, ein solches anlassloses Screening durchzuführen – von bekannten deutschen Konzernen weiß man, dass sie etwa alle drei Monate solche Screenings durchführen –, hängt nun von einigen Faktoren ab. Falsch, da zirkulär, wäre es jedenfalls, aus den vorgenannten Vorschriften eine Pflicht eines jeden Unternehmers zur Durchführung von anlasslosen Screenings anzunehmen. Jedenfalls sollten sich Unternehmer von den vorgenannten Vorschriften nicht abschrecken lassen. Ein vorsätzlicher Verstoß setzt bereits sprachlich voraus, dass der für das Unternehmen Handelnde gewusst hat, dass es sich um einen Terroristen handelt und dessen Erhalt der finanziellen Mittel jedenfalls in Kauf genommen hat. Aber auch eine fahrlässige Begehung, die zu einem Bußgeld führen könnte, setzt immerhin voraus, dass der Unternehmer fahrlässig gehandelt, das bedeutet: die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat. Die Experten sind sich insofern offenbar einig, dass eine nahöstliche Herkunft verbunden mit einem etwas dunkleren Teint den Terrorismusverdacht allein noch nicht begründen sollte.

Der Grund dafür, dass viele europäische Unternehmen derartige anlasslose Screenings durchführen, dürfte darin zu erblicken sein, dass diese in den Genuss eines sogenannten AEO-Zertifikates kommen wollen. AEO steht dabei für „Authorised Economic Operator“, zu Deutsch „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“. Die Erlangung eines solchen Status hat zollrechtlich einige Vorteile für das betreffende Unternehmen, nachdem es dann als besonders vertrauenswürdig gilt. Ein AEO-Zertifikat führt zu erheblichen Erleichterungen bei der Zollabfertigung, namentlich zu selteneren Warenkontrollen. Die mittelbaren Vorteile sind dann etwa weniger Diebstähle, weniger Verspätungen und eine letztlich deutlich vereinfachte Zusammenarbeit mit den Geschäftspartnern. Der Bundesfinanzhof, die insoweit höchste Instanz, hat im Jahre 2012 entschieden, dass das anlasslose Screening zur Voraussetzung der Erteilung eines solchen AEO-Zertifikates gemacht werden kann.
Wer ein solches Zertifikat erhalten möchte, hat aus dem Grund offenbar keine andere Wahl, als diese anlasslosen Screenings durchzuführen.

Die Nachteile des Screenings liegen auf der Hand.

Zum einen könnten sich die Arbeitnehmer des Unternehmens sehr schnell unter einen Generalverdacht gestellt sehen. Dabei ist es augenscheinlich wenig hilfreich, dass bspw. die arabischen Staaten, die einen Großteil der auf den Terroristen genannten Personen stellen, ein anderes Schriftsystem nutzen. Ein Name mag – und das ggf. auch nur in unserer Schreibweise – einem Namen auf einer der Listen extrem ähnlich sein; wenn sich später herausstellt, dass eben keine Personenidentität bestand, ist der Imageschaden unter Umständen erheblich.

Zwar gibt es keine Statistiken, doch spötteln einige Gegner des Screenings, dass unglückliche Verwechslungen sehr viel häufiger der Fall sein sollten als dass tatsächlich ein Terrorist nicht nur in einem deutschen Betrieb arbeitet, sondern dies darüber hinaus noch unter der Identität tut, die sich auf einer der EU-Terrorlisten findet.

Zudem gibt es zahlreiche Stimmen, insbesondere von Datenschützern, die die Ansicht vertreten, dass das anlasslose Mitarbeiter-Screening ohnehin datenschutzrechtlich unzulässig sei. Man kann hier sicher einige Ansichten vertreten, doch stehen diesen Skeptikern durchaus gewichtige Argumente zur Seite.

Auch soll nicht unterschlagen werden, dass die Screenings eine bestimmte technische Infrastruktur erfordern, weswegen es mittlerweile einige externe Unternehmen gibt, die diese Aufgabe – selbstverständlich entgeltlich – übernehmen.

Schließlich sollte nicht unerwähnt bleiben, dass ein vollendeter Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot voraussetzt, dass den Arbeitnehmer das Geld auch erreicht. In Zeiten des bargeldlosen Verkehrs bedeutet dies wiederum, dass die Bank ihrer sich aus § 25 h KWG ergebenden Pflicht zur Prüfung, ob das Geld an einen Terroristen geht, nicht nachgekommen ist.

Wir vertreten aus diesem Grund die Ansicht, dass ein Unternehmen, das ein AEO-Zertifikat nicht benötigt, sich jedenfalls durch die Vorschriften des AWG nicht zur Durchführung anlassloser Screenings genötigt sehen sollte.

Sollten Sie Fragen zu Mitarbeiter-Screenings haben oder einen tatsächlichen Verdacht hegen, so stehen wir Ihnen selbstverständlich gern und jederzeit zur Verfügung.


RA Johannes Burhorst

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Rechtsanwalt
Martin März
Rechtsanwalt Martin März | Silberthal Unternehmensgruppe