08.03.2018 | Neues Baurecht für Bauherren und Unternehmer


Zum 01.01.2018 ist die umfassendste Reform des Baurechts seit langer Zeit in Kraft getreten. Das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wurde für Bauverträge, Architektenverträge sowie für den Ingenieurvertrag erheblich ergänzt.

Änderungen im Bauvertragsrecht

Verbraucherbauverträge sind künftig in Textform zu schließen. Andernfalls sind sie unwirksam. Dem Verbraucher als Bauherrn sind vor Vertragsschluss eine ausführliche Baubeschreibung mit Art und Umfang der angebotenen Leistung, Gebäudedaten. Angaben zum Energiestatus, Brandschutz- und Schallschutzzustand sowie Angaben zum Zeitpunkt der Vollendung zu übergeben. Außerdem wurde mit der Rechtsänderung eine Zielfindungsphase zum Schutz des Bauherrn eingeführt, da bei Beginn eines Bauauftrages die Planungsziele des Bauherrn nicht immer vollständig feststehen.

Neuregelungen für Einbaufälle

Mit der Reform erfolgte auch die Anpassung der kaufrechtlichen Mängelhaftung an die Rechtsprechung des EuGH und des BGH. Bisher war es so, dass bei Einbau einer mangelhaften Kaufsache die kaufrechtliche Nacherfüllungspflicht ins leere lief. Der Verkäufer hatte bisher lediglich eine mangelfreie Kaufsache zu liefern. Die Hauptkosten entstanden aber häufig durch den Ein- bzw. Ausbau der mangelhaften Sache. Nunmehr ist der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet. dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau und das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Das bedeutet für Bauunternehmer, dass zukünftig für zusätzliche Einbaukosten ggf. Ersatz verlangt werden kann.

Aktueller Handlungsbedarf

Aufgrund der umfangreichen Änderungen empfehlen wir sowohl für den privaten Bauherrn, als auch für Bauunternehmer, Bauträger, Handwerker, Architekten und Ingenieure eine umfassende Beratung und Überarbeitung der bestehenden Vertragswerke. Gern stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.

Mario Goletz
SMF Rechtsanwälte u. Steuerberater
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